Wunsch- und Wahlrecht – Was bedeutet das?

Das Wunsch- und Wahlrecht ist im Sozialgesetzbuch IX § 8 geregelt. Dieses Recht bedeutet für Sie als Patient bzw. Rehabilitand: Sie haben die Möglichkeit, bei der Auswahl der Klinik für Ihre Rehabilitationsmaßnahme mitzuentscheiden.

Nutzen Sie Ihre Chance und suchen Sie sich die Klinik für Ihre Reha – egal ob teilstationär oder stationär – selbst aus. Geben Sie bereits bei der Antragstellung Ihre Wunschklinik an. Ein Musterformular zur Ergänzung Ihres Antrages steht Ihnen hier unten zum Download zur Verfügung.

Ihrem Wunsch muss der Kostenträger entsprechen. Auch nachträglich eingereichte Änderungen werden bis zu 4 Wochen nach der Bewilligung entgegengenommen und berücksichtigt.

Gut zu wissen – Tipps rund um das Wunsch- und Wahlrecht!

Die Entfernung der Klinik spielt zukünftig keine Rolle mehr. Je nach Bedürfnissen können Sie in der Nähe Ihrer Angehörigen bleiben oder eine größere Distanz zwischen Reha-Klinik und persönlichem Umfeld wählen.

Sofern Ihnen bereits eine Klinik zugewiesen wurde, können Sie auch im Nachhinein von Ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen und dem Kostenträger Ihren persönlichen Änderungswunsch mitteilen.

MusterformularRehaWahl-2

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