Kategorie: Hilfsmittel

Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen


70 Prozent der Berechtigten nutzen ihren Entlastungsbetrag nicht.
Pflegebedürftigen, die zu Hause leben, stehen monatlich 125 Euro als zusätzlicher Entlastungsbetrag zur Verfügung. Damit können Haushaltshilfen oder die Begleitung zum Arzt finanziert werden. Allerdings wird dies aktuell von rund 70 Prozent der Berechtigten nicht genutzt, wie eine Studie des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP) belegt. Zum einen wissen viele von diesen Angeboten nichts. Zum anderen gibt es eine Hürde: Die gesetzlichen Pflegekassen bezahlen diese Hilfeleistungen nur, wenn sie von Dienstleistern erbracht werden, die nach Landesrecht anerkannt sind. Dazu genügt die Bestätigung der Kenntnisnahme einer Broschüre (siehe voriges Schreiben Tipps).
Das können private ambulante Dienste oder Dienste von Trägern wie Caritas, Diakonie oder Arbeiterwohlfahrt sein. In vielen Fällen sind diese aber schon mit der eigentlichen Pflege ausgelastet und können zusätzlich gar nichts anbieten. Anerkannte Dienste, die sich auf solche so genannten Entlastungsleistungen spezialisiert haben, gibt es in vielen Regionen noch zu wenige.
Privat versicherten Pflegebedürftigen steht nach Antrag ein weiterer Weg offen: Übernimmt eine Nachbarschaftshelferin oder ein Nachbarschaftshelfer Betreuungsleistungen, zahlt die private Pflegeversicherung dafür bis zu 125 Euro im Monat. Bei Betreuungsleistungen handelt es sich um Angebote, bei denen Pflegebedürftige in Gruppen oder im häuslichen Bereich, z.B. in Form von Tages- oder Einzelbetreuung betreut werden. Dies kann z.B. die Beaufsichtigung etwa von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die Unterstützung bei der Pflege sozialer Kontakten oder die Begleitung zu Terminen umfassen. Die Nachbarschaftshelferin bzw. der Nachbarschaftshelfer muss nicht nach Landesrecht anerkannt sein. Neuerdings ist in NRW auch kein Pflegekurs mehr nachzuweisen. Die Bestätigung der Kenntnisnahme einer Broschüre (siehe voriges Schreiben Tipps) genügt.

Wenn Sie pflegebedürftig sind und mindestens Pflegegrad 1 haben, können Sie Leistungen anerkannter Anbieter, sowie Nachbarschaftshilfe, in Anspruch nehmen und den Entlastungsbetrag von 125 € monatlich für die entstehenden Kosten einsetzen. Reichen Sie dazu die Rechnung des Anbieters bei Ihrer Pflegekasse ein.

Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 1 haben, können Sie Leistungen anerkannter Anbieter in Anspruch nehmen und den Entlastungsbetrag von 125 € monatlich für die entstehenden Kosten einsetzen.
Wenn Sie pflegebedürftig sind und mindestens Pflegegrad 1 haben, können Sie Leistungen anerkannter Anbieter in Anspruch nehmen und den Entlastungsbetrag von 125 € monatlich für die entstehenden Kosten einsetzen. Eine Übersicht für NRW finden Sie hier in dem Link der eine neue Seite öffnet. Die 125 € lassen sich „ansparen“ und verfallen nach 1 Jahr. (Bis zum 30. Juni des Folgejahres) 125 € durch 30 € Stundenvergütung ergeben rund 4 Stunden Haushaltshilfe im Monat. Sicher für viele eine erste Verbesserung. Wer sie nicht benutzt, verschenkt Hilfeleistungen für 1.500 € im Jahr für die er nichts bezahlen muss. Zum Entlastungsbetrag sollte sich jeder weiter erkundigen.

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Die Preise sind Verhandlungssache, zeigen aber wie sie im Verhältnis zu den Mitbewerbern aussehen.
Sozialgesetzbuch (SGB XI)
Elftes Buch
Soziale Pflegeversicherung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8a G v. 20.12.2022 I 2793
§ 45a SGB XI Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung
(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind1.
Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote),2.
Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden),3.
Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).
Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des gemäß Absatz 3 erlassenen Landesrechts. Durch ein Angebot zur Unterstützung im Alltag können auch mehrere der in Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Bereiche abgedeckt werden. In Betracht kommen als Angebote zur Unterstützung im Alltag insbesondere Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen, Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen, Familienentlastende Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.
(2) Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten die Übernahme von Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, Unterstützungsleistungen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur besseren Bewältigung des Pflegealltags, die Erbringung von Dienstleistungen, organisatorische Hilfestellungen oder andere geeignete Maßnahmen. Die Angebote verfügen über ein Konzept, das Angaben zur Qualitätssicherung des Angebots sowie eine Übersicht über die Leistungen, die angeboten werden sollen, und die Höhe der den Pflegebedürftigen hierfür in Rechnung gestellten Kosten enthält. Das Konzept umfasst ferner Angaben zur zielgruppen- und tätigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden und zu dem Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen sowie dazu, wie eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung insbesondere von ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert werden. Bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Konzept entsprechend fortzuschreiben; bei Änderung der hierfür in Rechnung gestellten Kosten sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Absätze 1 und 2 einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote und zur regelmäßigen Übermittlung einer Übersicht über die aktuell angebotenen Leistungen und die Höhe der hierfür erhobenen Kosten zu bestimmen. Beim Erlass der Rechtsverordnung sollen sie die gemäß § 45c Absatz 7 beschlossenen Empfehlungen berücksichtigen.
(4) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des nach § 36 für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nicht überschreiten. Zur Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 bedarf es keiner vorherigen Antragstellung. Die Anspruchsberechtigten erhalten die Kostenerstattung nach Satz 1 bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über Eigenbelastungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen der Angebote zur Unterstützung im Alltag entstanden sind. Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen nach Satz 1 als Inanspruchnahme der dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Absatz 3 zustehenden Sachleistung. Ist vor der Auszahlung der Kostenerstattung nach Satz 1 für den jeweiligen Kalendermonat bereits mehr Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld an den Pflegebedürftigen ausgezahlt worden, als er nach Berücksichtigung des Betrags der zu erstattenden Aufwendungen beanspruchen kann, wird der Kostenerstattungsbetrag insoweit mit dem bereits ausgezahlten Pflegegeldbetrag verrechnet. Beziehen Anspruchsberechtigte die Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis 5 und 7 bis 9 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Kürzung oder Entziehung in Bezug auf die Kostenerstattung nach Satz 1 erfolgt. Die Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 45b erfolgen unabhängig voneinander.






Die Teilnahme an der Umfrage sei empfohlen. Ich bitte alle mitzumachen.